Der Übungsbetrieb unterliegt den Vorschriften der aktuellen Coronaverordnung. Die Teilnahme am Kursbetrieb setzt das Akzeptieren dieser Regeln sowie das Mitbringen des entsprechenden Nachweises voraus. Mit der ab heute (16. August 2021) gültigen Corona-Verordnung ist für den Sport in allen Sportstätten (in Innenbereichen) ein 3G-Nachweis erforderlich. Als Betreiber sind wir verpflichtet, die Impf-, Test- oder Genesenennachweise zu kontrollieren. Als Nachweise gelten: - Ein vollständiger Impfnachweis im Original (Als vollständig Geimpfte gelten Personen, die noch nicht nachweislich an COVID-19 erkrankt waren und einen Impfnachweis auf Papier oder in elektronischer Form haben und die letzte erforderliche Einzelimpfung vor über 14 Tagen erhalten haben.)
- Der Nachweis über eine vollständige Genesung. (Als Genesene gelten Personen, die nachweislich positiv auf das Coronavirus mit einem PCR-Test getestet wurden. Die Testung muss in den vergangenen 28 Tagen bis 6 Monaten erfolgt sein.)
- Ein negativer Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) - Auszug aus den FAQ der Corona-VO BaWü:
Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser - im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
- Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises.
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